Satzung des Kreisverbandes Lübeck BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
v. 07.06.2011, mit Änderungen v. 03.06.2022, 26.10.2022, 01.07.2023 und 09.03.2024
§1 – Name, Organisationsstellung und Sitz
1.Der Kreisverband Lübeck der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Kurzform: GRÜNE) führt den
Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Lübeck“.
2.Der Sitz des Kreisverbandes ist Lübeck.
3.Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Wahlkreise der Hansestadt Lübeck.
4.Das Geschäftsjahr des Kreisverbandes ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Aufgaben
Der Kreisverband Lübeck ist basisdemokratisch, gewaltfrei, sozial und ökologisch und hat
die Aufgabe
a) diese Grundwerte durchzusetzen;
b) sich an Wahlen zu beteiligen;
c) Träger des Willensbildungsprozesses von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN von unten nach oben
zu sein, z.B. für die Durchsetzung des Lübecker Basiswillens zur Landesebene bzw.
Bundesebene hinsichtlich der Programme und Wahlen;
d) Bündnispartner*innen, Organisationen, (Bürger*innen)initiativen und Vereine zu unterstützen, die den Zielen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
entsprechen.
§ 3 – Mitgliedschaft
1. Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann jede Person werden, die die Grundsätze
(Grundkonsens und Satzung) und Programme von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt und
keiner anderen Partei angehört.
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des Kreisvorstandes zum Antrag auf
Aufnahme und der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.
3. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der/dem Bewerber*in schriftlich zu
begründen. Die/der Bewerber*in kann gegen diese Entscheidungen bei der zuständigen
Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Versammlung beschließt darüber mit
einfacher Mehrheit.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt zum Ende eines Kalendermonats, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist jederzeit
durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.
5. Die Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages besteht gegenüber dem Kreisverband. Näheres regelt die Beitragsordnung.
6. Bei mehr als zwölfmonatigem Beitragsrückstand erlischt – nach vorausgegangener
Mahnung – die Mitgliedschaft.
§4 – Organe
1. Organe des Kreisverbandes sind
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand
2. Vorstand sowie alle Ämter und Kommissionen sind zu mindestens 50% mit Frauen zu
besetzen. Die Liste für Wahlen zur Bürgerschaft soll alternierend mit Frauen und Männern besetzt werden. Reine Frauenlisten sind möglich. Im Übrigen gelten die Regelungen des Frauenstatuts von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
3. Über alle Sitzungen von Organen des Kreisverbandes ist ein Beschlussprotokoll
anzufertigen, das von der/dem Versammlungsleiter*in und der/dem Protokollant*in zu
unterzeichnen ist. Durch diese Unterzeichnung gilt das Protokoll als vorläufig
beschlossen. Die endgültige Beschlussfassung erfolgt auf der nächsten Sitzung des
Organs.
§5 – Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Sie tagt
mindestens einmal im Vierteljahr, davon einmal jährlich als Jahreshauptversammlung.
Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich.
2. Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand unter Angabe einer Tagesordnung
schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens zehn Tagen ein. Diese Frist gilt als
bewahrt, wenn die Einladungsschreiben den Poststempel, bzw. E-Mail-Gesendet-Datum
des elften Tages vor der Mitgliederversammlung tragen.
3. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 20% der
Mitglieder dies verlangen. Absatz 2 bleibt davon unberührt.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, solange 5% der Mitglieder des
Kreisverbandes anwesend sind. Ist zu Beginn der Versammlung die Beschlussfähigkeit
festgestellt worden, ist die Versammlung solange beschlussfähig, bis auf Antrag einer
Versammlungsteilnehmer*in die Beschlussunfähigkeit festgestellt wurde. Wurde die
Beschlussunfähigkeit einer Mitgliederversammlung festgestellt, kann der Vorstand binnen vier Wochen unter Einhaltung der Ladungsfrist nach Absatz 2 erneut eine
Mitgliederversammlung einberufen. Diese ist in jedem Fall beschlussfähig für die
Behandlung der wegen Beschlussunfähigkeit der letzten Versammlung nicht behandelten
Tagesordnungspunkte. Darauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
5. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
a) die Beschlussfassung über die Satzung mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden;
b) die Beschlussfassung über das Wahlprogramm zur Lübecker Bürgerschaft;
c) die Beschlussfassung über die Beitrags- und Kassenordnung, in der auch die Höhe der
Mitgliedsbeiträge festzulegen ist;
d) die Beschlussfassung über Anträge;
e) die Wahl von Kandidat*innen für die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck;
f) die Entscheidung über das Verfahren für die Besetzung kommunaler
Vertretungsgremien;
g) die Nachwahl von Mitgliedern des Vorstandes.
h) die Wahl von zwei Delegierten und Ersatzdelegierten für den Kleinen Parteitag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für den Zeitraum bis ihre Nachfolger*innen gewählt sind, längstens zwei Jahre;
i) die Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten für die Bundesdelegiertenkonferenz und die Landesparteitage für den Zeitraum bis ihre Nachfolger*innen gewählt sind, längstens zwei Jahre;
6. Zu den Aufgaben der Jahreshauptversammlung gehören darüber hinaus
a) (1) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes; dessen
finanzieller Teil ist zuvor von zwei Rechnungsprüfer*innen zu prüfen; (2) die
Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes; (3) die Entlastung des Vorstandes.
b) (1) die Wahl des Kreisvorstandes (2) die Wahl von zwei Rechnungsprüfer*innen für
jeweils ein Jahr. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören oder in einem finanziellem
Abhängigkeitsverhältnis zum Kreisverband stehen;
c) die Beschlussfassung über den Haushalt und die mittelfristige Finanzplanung des
Kreisverbandes;
d) die Beschlussfassung über die politische und organisatorische Jahresplanung des
Kreisverbandes;
e) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes der Abgeordneten von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Landes- und Bundesparlamenten und Mitgliedern der Lübecker
Bürgerschaft.
7. Von der Jahreshauptversammlung nicht erledigte Aufgaben werden von der nächsten
Mitgliederversammlung wahrgenommen.
8. Anträge an die Mitgliederversammlung auf Änderung der Satzung, Änderungen an das
bestehende Kommunalwahlprogramm, sowie auf die Abwahl von Mitgliedern des
Kreisvorstandes müssen bis zum 20. Tag vor einer Versammlung an den Kreisvorstand
gesendet werden.
Zur Beschlussfassung dieser Anträge bedarf es einer 2/3-Mehrheit.
Alle anderen Anträge sind mit einer Frist von 6 Tagen schriftlich an den Vorstand
einzureichen oder im entsprechenden Antragsgrün zu hinterlegen. Die schriftlich beim
Vorstand eingereichten Anträge sind mit einer Frist von drei Tagen allen Mitgliedern
zugänglich zu machen. Zur Beschlussfassung aller anderen Anträge bedarf es einer
Mehrheit der Stimmberechtigten.
Später gestellte Anträge (Dringlichkeitsanträge) können nur mit der Zustimmung der
Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden.
Für Anträge an die Mitgliederversammlung auf Änderung der Satzung, Änderungen an
das bestehende Kommunalwahlprogramm, sowie auf die Abwahl von Mitgliedern des
Kreisvorstandes kann keine Dringlichkeit festgestellt werden.
Änderungsanträge an gestellte Anträge können bis zum Tag vor der KMV im Antragsgrün
hinterlegt oder schriftlich an den Vorstand gesendet werden.
9. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet, sofern sie keine andere Leitung
wählt. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit und in offener
Abstimmung oder Wahl, sofern Satzung oder Gesetze nichts anderes vorschreiben, oder
sofern nicht aus der Versammlung eine geheime Abstimmung oder Wahl gefordert wird.
10. Personenwahlen sind grundsätzlich geheim abzuhalten.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält
keine der Kandidat*innen im ersten Wahlgang die Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang
abzuhalten. In einem zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich
vereint. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei der ebenfalls die/der
KandidatIn gewählt ist, die die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei erneuter
Stimmengleichheit entscheidet das Los per Münzwurf.
In Wahlgängen mit nur einer/einem Kandidat*in ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der
Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die relative
Mehrheit, als mehr „ja“-, als „nein“-Stimmen erhält. Wird im zweiten Wahlgang niemand
gewählt, so wird die Wahl auf die nächste Mitgliederversammlung vertagt.
11. Anträge zum Verfahren einer Antragsberatung oder Wahl (Anträge an die
Geschäftsordnung) können jederzeit gestellt werden und werden direkt behandelt. Sie
werden unmittelbar nach einer Gegenrede einzeln abgestimmt. Wird keine Gegenrede
gehalten, sind sie angenommen.
§6 – Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, der/dem
Schatzmeister*in und bis zu vier Beisitzer*innen.
Alle Mitglieder des Vorstands sind im Binnenverhältnis gleichberechtigt. Die Vorsitzenden
vertreten den Kreisverband nach außen.
2. Von den Beisitzer*innen-Posten wird eine auf Vorschlag der GRÜNEN JUGEND Lübeck
gewählt.
Die Position kann ohne Berücksichtigung dieses Vorschlagsrechts besetzt werden, wenn
die GRÜNE JUGEND Lübeck dieses nicht wahrnimmt oder die/der Vorgeschlagene keine
notwendige Mehrheit der Stimmen nach §5 Absatz 10 erhält.
3. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit nachgewählter Mitglieder endet mit Ablauf der ordentlichen Wahlperiode. Die Wiederwahl von Mitgliedern des Vorstandes ist zweimalig möglich. Von diesem Wiederwahlverbot ist die/der Schatzmeister*in ausgenommen.
4. Die Mitglieder des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden. Für eine zweite Wiederwahl bedarf es zudem einer vorherigen Wahlzulassung des/der Kandidat*in, durch die Zustimmung der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit
5. Nach einer vollständig abgelaufenen Amtszeit ist eine reguläre Kandidatur zur Erstwahl wieder möglich
6. Der Vorstand leitet den Kreisverband und führt seine Geschäfte nach Gesetz und Satzung. Er tagt öffentlich. Die Mitglieder werden auf geeigneten Wegen über die Termine und Sitzungen informiert. Der Vorstand kann im Einzelfall mit 2/3-Mehrheit die Nichtöffentlichkeit oder Parteiöffentlichkeit zur Wahrung schutzwürdiger Interessen beschließen, um den Schutz besonders sensibler Daten in Mitglieder- und Personalangelegenheiten zu wahren. Für die Beratungen des Kreisverbandes kann ein Ausschluss der Parteiöffentlichkeit in allen anderen Fragen nicht erfolgen.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind.
8. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht gleichzeitig ein parlamentarisches Mandat
Ausüben oder Teil des Vorstandes der Bürgerschaftsfraktion der Hansestadt Lübeck sein. Dieses Verbot kann mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder in einer
Mitglieder- bzw. Jahreshauptversammlung aufgehoben werden.
§7 – Schiedsgericht
Es gelten die Bestimmungen der Landesschiedsordnung.
§8 – Urabstimmung
Eine Urabstimmung unter allen Mitgliedern des Kreisverbandes erfolgt auf Beschluss der
Mitgliederversammlung oder auf Antrag von 20% der Mitglieder. Für die Durchführung
der Urabstimmung gilt die Urabstimmungsordnung der nächsthöheren Ebene
entsprechend.
§9 – Auflösung
Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet eine Mitgliederversammlung mit der
Zustimmung von 2/3 der Anwesenden. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine
Urabstimmung.
§10 – Schlussbestimmungen
1. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Satzungen übergeordneter Gliederungen und
der Gesetze.
2. Diese Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung hierüber, am 07.06.2011 in Kraft.
Frauenstatut von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Lübeck
1. Quotierung in Arbeit und Gremien
Die Organe und Gremien des Kreisverbandes sollen mindestens zur Hälfte von Frauen besetzt sein. Mindestens die Hälfte der
Delegierten des Kreisverbandes für den Kleinen Parteitag, Landesparteitag und Bundesdelegiertenkonferenz (BDK) sollen Frauen sein.
2.Wahlen
Um die Mindestquotierung zu gewährleisten, sind Wahlverfahren so auszurichten, dass den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen und Platz 1 immer ein Frauenplatz ist. Für die geraden Plätze können gleichzeitig Frauen und Männer kandidieren.
Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren, entscheiden die anwesenden Frauen mit einfacher Mehrheit, ob der Platz für Männer geöffnet oder bis zur nächsten ordentlichen Wahlversammlung für Frauen freigehalten wird. Reine Frauenlisten
sind möglich. Dieses Verfahren gilt entsprechend für Wahlen zu Gremien des Kreisverbandes.
3. Durchführung von Kreismitgliederversammlungen
Die Sitzungsleitung der jeweiligen Sitzung eines Gremiums des Kreisverbandes ist beauftragt, Redebeiträge gemäß einer quotierten Liste zuzulassen. Sobald es keine Wortmeldungen mehr von Frauen gibt, ist es der Sitzungsleitung überlassen, die Redeliste zu schließen oder den Schluss der Redeliste zur Diskussion zu stellen.
4. Vetorecht
Eine Abstimmung unter den Frauen wird auf Antrag vor oder nach der regulären Abstimmung durchgeführt. Weichen die Abstimmungsergebnisse voneinander ab, haben die Frauen ein Vetorecht, das aufschiebende Wirkung hat. Entsprechende Beschlussvorlagen werden nochmals diskutiert und auf der nächsten Versammlung zur endgültigen Beschlussfassung vorgelegt. Dies gilt auch für die Tagesordnung
5. Arbeitsgemeinschaft Frauen des Kreisverbandes
Weibliche Mitglieder des Kreisverbandes können sich zu einer Arbeitsgemeinschaft (AG) Frauen zusammenschließen. Sie ist ein
Diskussionsforum für GRÜNE und nicht-GRÜNE Frauen. Sie nimmt im Einvernehmen mit dem Kreisvorstand Stellung zu aktuellen politischen Fragen und pflegt im Namen des Kreisverbandes Kontakte zu anderen frauenpolitischen Organisationen in Lübeck. Die AG Frauen kann Kurse und Seminare für Frauen durchführen. Hierfür werden vom Kreisverband im Rahmen seiner Haushaltsplanung Mittel zur Verfügung gestellt.
6. Einstellungspraxis
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Lübeck wird als Arbeitgeber auf die Gleichstellung zwischen Männern und Frauen achten. Daher werden, bei gleicher Qualifikation, alle Stellen auf allen Qualifikationsebenen mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt. In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, werden sie solange bevorzugt, bis mindestens die Quotierung erreicht ist.
(Das Frauenstatut wurde auf der Jahreshauptversammlung am 30.4.1994 beschlossen und tritt sofort in
Kraft.)
Beitrags- und Kassenordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Lübeck
Stand 25.03.2026
§ 1 Kreisverband
Der Kreisverband finanziert sich in aus Mitgliedsbeiträgen, -Mandatsträger*innenabgaben, Spenden und der staatlichen Teilfinanzierung für Parteien.
Der Kreisverband darf seine finanziellen Mittel ausschließlich für die den Parteien nach dem Grundgesetz und dem Parteiengesetz, insbesondere § 1 PartG, obliegenden Aufgaben verwenden.
§ 2 Buchführung und Haushalt
Über alle Einnahmen und Ausgaben des Kreisverbandes ist in ordnungsgemäßer Form Buch zu führen.
Die Kreismitgliederversammlung beschließt auf Grundlage eines Entwurfs des Kreisvorstands einen Haushaltsplan. Die Kreisschatzmeister*in legt überdies eine mittelfristige Finanz-planung vor, aus der die Vermögensentwicklung, insbesondere die Rücklagenentwicklung für Wahlkämpfe des Kreisverbandes, hervorgeht.
Im Rahmen der Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung entscheidet der Kreisvorstand über Ausgaben des Kreisverbandes. Der Kreismitgliederversammlung ist durch die Kreisschatzmeister*in ein finanzieller Rechenschaftsbericht über das abgeschlossene Geschäftsjahr vorzulegen.
Der Kreisverband führt keine Barkasse.
§ 3 Mitgliedsbeitrag
Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt bundeseinheitlich mindestens 1% des monatlichen Nettoeinkommens.
Jedoch mindestens die jeweils zum 01.01. eines Jahres festgelegte Summe aus einem Euro und der Abgabe, welche der Kreisverband an den Landes- und Bundesverband je Mitglied zahlen muss, aufgerundet auf den nächsten vollen Euro. Über den Betrag ist in geeigneter Weise zu informieren. (Im Jahr 2026 sind dies 8 Euro pro Monat).
Für Studierende bis zum vollendeten 30. Lebensjahr, Schüler*innen, Freiwilligendienstleistende, Auszubildende, sowie Empfänger*innen von Grundsicherung gilt vereinfacht die Hälfte des regulären Mindestbeitrags. Der Status ist gegenüber dem Kreisvorstand zu bestätigen.
Beitragsreduzierungen sind möglich. Der Kreisvorstand beschließt nicht öffentlich darüber. Eine Beitragsreduzierung kann grundsätzlich nur für ein Jahr gewährt werden. Die Reduzierung gilt Quartalsgenau. Danach ist eine erneute Beschlussfassung nötig.
Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich (Januar), halbjährlich (Januar, Juli), vierteljährlich (Januar, April, Juli, Oktober) oder monatlich zu entrichten. Er wird zur Monatsmitte per Lastschrift eingezogen. Er ist unaufgefordert zu entrichten, wenn kein Lastschriftmandat erteilt wurde.
Die Mitgliedschaft ruht, wenn länger als sechs Monate trotz schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung von mindestens zwei Wochen keine Mitgliedsbeiträge entrichtet wurden. Das Mitglied ist über das Ruhen der Mitgliedschaft zu benachrichtigen. Während des Ruhens einer Mitgliedschaft hat das Mitglied kein Stimmrecht (§ 10 Abs. 2 S. 2 PartG) und erhält keine Einladungen zu Versammlungen und Veranstaltungen.
§ 4 Sonderbeiträge
Inhaber*innen eines öffentlichen Wahlamtes (Mandatsträger*innen) in Gremien kommunaler Selbstverwaltung, die ihr Amt auf Vorschlag der Partei erhalten haben, sowie Mitglieder in assoziierten Fraktionen, entrichten einen Sonderbeitrag.
Personen in Gremien (Ausschüssen, Beiräten, Aufsichtsräten etc.) die von der Partei, oder einer mit der Partei assoziierten Fraktion vorgeschlagen oder entsandt wurden, entrichten ebenfalls einen Sonderbeitrag. Kandidat*innen werden vor Ihrer Wahl auf die Beitrags- und Kassenordnung hingewiesen.
Die Höhe des Sonderbeitrags beträgt einheitlich 30% der erhaltenden Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder.
Sonderbeiträge, die aufgrund regelmäßig vorhersehbaren Zahlungen zu zahlen sind (z.B. Mitgliedschaft in der Bürgerschaft), sind monatlich/quartalsweise per Lastschriftverfahren, oder Dauerüberweisung zu entrichten.
Sonderbeiträge, die aufgrund unregelmäßiger Zahlungen zu zahlen sind (z.B. bei stellvertretenden bürgerlichen Ausschussmitgliedern), sind zeitnah per Überweisung zu entrichten.
Der*die Schatzmeister*in informiert im Rahmen des jährlichen Finanzberichtes parteiintern über die Einhaltung der Mandatsbeitragsregelung (Prozentliste).
Eine Reduzierung der Sonderbeiträge aus persönlichen Gründen ist nach einem Gespräch mit der*dem Kreisschatzmeister*in und Beschluss des Kreisvorstandes möglich. Der Kreisvorstand entscheidet nicht öffentlich mit 2/3 Mehrheit. Reduzierungen der Sonderbeiträge können grundsätzlich jeweils für ein Jahr gewährt werden.
§ 5 Rechnungsprüfung
Der Jahresabschluss ist vor Bericht an die Kreismitgliederversammlung durch zwei Rechnungs-prüfer*innen zu prüfen. Während des laufenden Geschäftsjahres wird alternierend je ein*e von zwei Rechnungs-prüfer*innen inkl. Stellvertretung, von der Kreismitgliederversammlung, für zwei Jahre gewählt.
Die Rechnungsprüfer*innen dürfen nicht dem Kreisvorstand angehören und auch kein Geschäftsjahr überprüfen, in dem sie selbst als Vorstand tätig waren.
Die Rechnungsprüfer*innen erstatten nach Prüfung des Jahresabschlusses der Kreismitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis.
§ 6 Schlussbestimmung
Für Sachverhalte, die in der Beitrags- und Kassenordnung nicht geregelt sind, gelten die Satzung des Kreisverbandes, sowie nachfolgend die Regelungen übergeordneter Gliederungen.
Unwirksame Bestimmungen führen nicht zur vollständigen Unwirksamkeit des Regelwerks. Solche Bestimmungen sind im Bedarfsfall durch zulässige Bestimmungen zu ersetzen, welche die offensichtlich gewollte Wirkung entfalten.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Beitrags- und Kassenordnung tritt mit der Beschlussfassung durch die Kreismitglieder-versammlung zum 25.03.2026 in Kraft.
Bankverbindung:
Bündnis 90/Die Grünen
GLS Gemeinschaftsbank eG
IBAN: DE43 4306 0967 2046 3846 00
BIC: GENODEM1GLS
