Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung (Stand 21.10.2021) als pdf-Datei:

§ 1 Ziele
(1) Die Fraktion verwirklicht GRÜNE Kommunalpolitik auf der Grundlage des Kommunalwahlprogramms, der Grundsätze von Bündnis 90/Die Grünen (einschließlich des Frauenstatuts) und der Beschlüsse des Kreisverbandes.
(2) Die Fraktion kann zur Verwirklichung ihrer Ziele Bündnisse mit anderen Fraktionen eingehen. Die Eingehung von Bündnissen bedarf eines vorherigen Beschlusses des Kreisverbandes.

§ 2 Zusammensetzung der Fraktion
(1) Die Fraktion setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Bürgerschaft, die auf Vorschlag des Kreisverbandes Lübeck von Bündnis 90/Die Grünen in die Bürgerschaft gewählt wurden (Kernfraktion) und den ordentlichen und stellvertretenden Ausschussmitgliedern. Im Binnenverhältnis sind alle Fraktionsmitglieder gleichberechtigt.
(2) Die Fraktion kann mit Mehrheit neue Ausschussmitglieder bestimmen und Ausschussmitglieder, die nicht in der Bürgerschaft sind, mit Mehrheit aus Ausschüssen abberufen. Fraktionsmitglieder, die weder der Bürgerschaft angehören, noch Mitglied eines Ausschusses sind, verlieren automatisch ihren Fraktionsstatus.
Die Abwahl von Fraktionsmitglieder aus allen Ausschüssen bedarf einer Mehrheit von 2/3 der auf der Sitzung anwesenden Fraktionsmitglieder.

§ 3 Organe der Fraktion
(1) 
Organe der Fraktion sind
(a) die Fraktionssitzung
(b) die Kernfraktionssitzung 
(c) der Fraktionsvorstand
(2) Beschlüsse der Fraktion werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der an der Abstimmung Teilnehmenden gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Wahlen oder Abstimmungen zu Personalfragen sind auf Wunsch eines Mitglieds in geheimer Wahl durchzuführen. Gewählt ist, wer im ersten oder – falls erforderlich – im zweiten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ein erforderlicher dritter Wahlgang findet nur zwischen den beiden BewerberInnen mit den meisten Stimmen statt. Für alle Wahlgänge gilt, dass gewählt ist, wer die meisten gültigen Ja- Stimmen erhält, sofern die Zahl der Nein-Stimmen nicht höher ist als die Summe der Ja- Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Über die Sitzungen von Fraktionsorganen werden Ergebnisprotokolle geführt. Einzelne Diskussionsbeiträge können auf Wunsch protokolliert werden.

§ 4 Fraktionssitzungen
(1) Die Fraktionssitzung wählt den Fraktionsvorstand und die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder in den Ausschüssen sowie in anderen Gremien und nimmt Nominierungen für Aufsichtsräte und andere Ämter vor. Spätestens zweieinhalb Jahre nach Beginn der Wahlperiode sind alle Ämter von der Fraktion erneut zu wählen bzw.zu bestätigen. Im Übrigen ist über die Abwahl aus Funktionen und Ämtern auf Antrag eines Fraktionsmitglieds zu entscheiden.
(2) Die Fraktionssitzung bestimmt die Grundlinie der Politik der Fraktion im Rahmen der Ziele der Fraktion gemäß § 1 der Geschäftsordnung. Die Fraktionsmitglieder vertreten in den jeweiligen Gremien und in der Öffentlichkeit die Beschlüsse der Fraktion.
(3) Fraktionssitzungen finden mindestens an drei Tagen (in den drei Wochen), die einer Bürgerschaftssitzung vorangehen, statt.
(4) Der Fraktionsvorstand lädt über die Fraktionsgeschäftsführung zur Fraktionssitzung unter Angabe einer Tagesordnung ein. In dringlichen Fällen ist sie durch den Fraktionsvorstand oder auf Verlangen eines Drittels der Fraktionsmitglieder einzuberufen.
(5) Die Fraktionssitzung wird von einem Mitglied des Fraktionsvorstandes geleitet. Wenn die Fraktionsvorstandsmitglieder verhindert sind oder die Fraktion dies aus anderen Gründen für geboten hält, wird die Sitzungsleitung aus der Mitte der Fraktionssitzung bestimmt. Jede zweite Sitzung ist von einer Frau zu leiten.
(6) Die Fraktion ist beschlussfähig bei turnusmäßiger Sitzung und / oder wenn die Einladung spätestens am 3. Tag vor der Sitzung erfolgt.
(7) Die Fraktionssitzung ist öffentlich. Nichtöffentliche Vorlagen werden von den zur Verschwiegenheit verpflichteten Fraktionsmitgliedern behandelt. Grundsätzlich wird die Öffentlichkeit bei Personalangelegenheiten der Fraktion ausgeschlossen. Auf Beschluss von Zweidritteln der anwesenden Fraktionsmitglieder kann im Einzelfall die Nicht-Öffentlichkeit beschlossen werden. In solchen Fällen ist nicht die Parteiöffentlichkeit gemeint. Fraktionssitzungen sollen darüber hinaus mindestens einmal im Monat zu einem Schwerpunkt gezielt für interessierte Nichtfraktionsmitlieder geöffnet werden.
(8) Originäre Anträge der Fraktion für die Bürgerschaft sollen im Regelfall auf der Fraktionssitzung nur besprochen werden, wenn sie am Fraktionssitzungstag bis zu Beginn der Geschäftszeiten bei der Fraktionsgeschäftsführung vorliegen und per Email an die Mitglieder versandt wurden.
(9) Punkte für die Tagesordnung einer Sitzung können bis zum 2. Tag vor der Sitzung dem Fraktionsvorstand oder der Fraktionsgeschäftsführung zugeleitet werden. Der Fraktionsvorstand erstellt den Vorschlag für die mit der Einladung verschickte Tagesordnung und kann diese mit einer Zeitleiste versehen. Wenn ein Fraktionsmitglied einen Personalfragen betreffenden Tagesordnungspunkt anmeldet, so ist dieser in die versandte Tagesordnung aufzunehmen. Die Fraktion entscheidet zu Beginn der Fraktionssitzung über die Reihenfolge der zu besprechenden Punkte und über die Aufnahme weiterer Themen.

§ 5 Kernfraktionssitzung
(1) Die Kernfraktion tritt mindestens einmal im Quartal oder auf Verlangen von 1/3 ihrer Mitglieder zusammen. Sie kann die Öffentlichkeit zulassen. Bei Personalangelegenheiten müssen die betroffenen Personen zustimmen.
(2) Aufgabe der Kernfraktion ist die Besprechung von Finanz-, Personal-, und Organisationsfragen der Fraktion. Bei wichtigen Entscheidungen bedarf es der Zustimmung der Fraktionssitzung.
(3) Mitglieder des Fraktionsvorstands, die nicht Mitglied der Bürgerschaft sind, gehören der Kernfraktion qua Amt an.
(4) Weitere Aufgabe der Kernfraktion ist die Beratung über Angelegenheiten, die das Verhalten in Aufsichtsräten betreffen unter Beteiligung des jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds im Kreis der Bürgerschaftsmitglieder.

§ 6 Fraktionsvorstand
(1) Der Fraktionsvorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Fraktionsvorsitzenden, die der Kernfraktion angehören müssen sowie zwei stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden, die der Fraktion angehören. Für Mitglieder des Kreisvorstandes von Bündnis 90/ Die Grünen ist eine Kandidatur für den Fraktionsvorstand ausgeschlossen. Wird ein amtierendes Mitglied des Fraktionsvorstandes im Laufe ihrer/seiner Amtszeit Mitglied des Kreisvorstandes von Bündnis 90/ Die Grünen, erlischt mit der Annahme des Parteiamtes automatisch das Amt im Fraktionsvorstand und wird auf der nächstmöglichen Fraktionssitzung neu gewählt. Der Fraktionsvorstand tagt fraktionsöffentlich und bezieht alle Fraktionsmitglieder, die daran Interesse haben, in sämtliche elektronische Kommunikationskanäle ein.
(2) Der Fraktionsvorstand hat folgende Aufgaben:
– Einladung zu Fraktionssitzungen über die Fraktionsgeschäftsführung unter Angabe einer Tagesordnung.
– Einberufung von Dringlichkeitssitzungen
– Entscheidung in dringlichen Angelegenheiten (in Absprache mit der Kernfraktion).
– Vertretung der Fraktion nach außen entsprechend den Vorgaben der Fraktion.
– Durchführung regelmäßiger Bürogespräche mit der Geschäftsführung, in denen die organisatorische Planung der kommenden Wochen auf der Grundlage der Fraktionsbeschlüsse erfolgt.
– Unterzeichnung der Arbeitsverträge und Beurteilungen der Fraktionsangestellten.

§ 7 Arbeitskreise
Die Fraktion kann Arbeitskreise einrichten.

§ 8 Fraktionsgeschäftsführung
Die Fraktionsgeschäftsführung besteht aus zwei quotierten gleichberechtigten Fraktionsgeschäftsführer/innen. Die Stellen werden öffentlich ausgeschrieben. Die Aufgaben der Geschäftsführung sind in einem Arbeitsvertrag geregelt. Die Fraktionsgeschäftsführung untersteht in ihren Tätigkeiten der Kernfraktion. Das Einstellungsverfahren ist gesondert in der Einstellungsordnung geregelt (siehe dort).

§ 9 Email-Verkehr
(1) Außerhalb der Sitzungen von Fraktion, Kernfraktion und Arbeitsgruppen/Arbeitskreisen finden Information und Austausch auch über E-Mails statt. Hierbei ist zu gewährleisten, dass auch Fraktionsmitglieder, die nicht am E- Mailverkehr teilnehmen vom Informationsfluss nicht abgeschnitten werden.
(2) Alle Fraktionsmitglieder und die Geschäftsführung sollen die Anzahl der versandten E- Mails gering halten. Belange des Datenschutzes sind zu wahren.
(3) Der Fraktionsvorstand kann in Absprache mit und Zustimmung der Fraktion und der Fraktionsgeschäftsführung grundsätzliche Regeln für den E-Mail-Verkehr in der Fraktion aufstellen.

§ 10 Medien
(1)  Die Fraktion hat das Ziel, mit ihren Positionen in den Medien vertreten zu sein.
(2)  Die Mitglieder der Kernfraktion und Ausschussvorsitzende können auf der
Grundlage des Programms bzw. der Beschlüsse der Fraktion Medienäußerungen entweder selbst oder über die Geschäftsführung herausgeben.
(3) Fraktionsmitglieder, die nicht Mitglied der Kernfraktion sind, können auf der Grundlage des Programms Medienäußerungen nach Absprache mit den für das Thema in der Bürgerschaft zuständigen Abgeordneten herausgeben. Das Recht zu Medienäußerungen im unmittelbaren Zusammenhang mit Ausschusssitzungen bleibt unberührt.

§ 11 Ombudsmenschen
(1) Die Fraktion wählt mit einer Zweidrittel-Mehrheit zwei ehrenamtliche Ombudsmenschen von denen mindestens einer eine Frau sein muss. Beide Personen dürfen der Fraktion nicht angehören. Die Amtszeit beträgt zweieinhalb Jahre und endet spätestens mit Ende der Legislaturperiode. Ombudsmenschen können mit einfacher Mehrheit der Fraktion abgewählt werden.
(2) Die Ombudsmenschen sollen sich Beschwerden und Problemen von Fraktionsmitgliedern annehmen, die sich innerhalb des Fraktionskontextes z.B. subjektiv benachteiligt sehen, ungerecht behandelt, ausgegrenzt, diskriminiert, belästigt, beeinträchtigt, angegriffen oder bedroht fühlen. Die Arbeitsweise der Ombudsmenschen bewegt sich ausschließlich auf dem Feld der Beratung und der Mediation. Die Ombudsmenschen wirken nicht an disziplinarischen Maßnahmen mit und berichten weder an die Organe der Fraktion, noch können die Organe Informationen einfordern.
(3) Es handelt sich für die Betroffenen um ein zusätzliches und freiwilliges Angebot, das nicht die Möglichkeit verdrängt, bei den vorgenannten Problemlagen andere geeignete Stellen anzurufen. Entscheidet sich die hilfesuchende Person dazu, weitere Stellen (z. B. auch den Fraktionsvorstand) anzurufen, endet die Mediation und auch die Mitwirkung des Ombudsmenschen.
(4)  Die Stellung der Ombudsmenschen soll unparteiisch, neutral und unabhängig sein.
(5)  Die Ombudsmenschen unterliegen der Schweigepflicht in Bezug auf die Inhalte und
die Person, die Anliegen an sie heranträgt. Wenn die hilfesuchende Person sich nur an einen der beiden Ombudsmenschen wendet, gilt die Schweigepflicht auch gegenüber dem anderen Ombudsmenschen.
(6) Mit ausdrücklichem und explizit zu erfragendem Einverständnis der Person, die sich hilfesuchend an die/den Ombudsmenschen wendet, kann die andere Seite ebenfalls angehört werden und nach unparteiischer Aufnahme aller Positionen und Wahrnehmungen kann eine Lösungsphase erfolgen.

§ 12 – Änderung und Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt durch eine Zweidrittel-Mehrheit der Fraktionssitzung in Kraft und kann mit einer Zweidrittel-Mehrheit geändert werden.

(Stand: Lübeck, d. 21. Oktober 2021)