Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung (Stand 21.03.2024) als pdf-Datei:

Präambel
Die Fraktion verwirklicht GRÜNE Kommunalpolitik auf der Grundlage des Kommunalwahlprogramms, der Grundsätze von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (einschließlich des Frauenstatuts von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Lübeck) und der Beschlüsse des Kreisverbandes.
 
§ 1 Zusammensetzung der Fraktion
Die Fraktion setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Bürgerschaft, die auf Vorschlag des Kreisverbandes Lübeck von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in die Bürgerschaft gewählt wurden (Kernfraktion) und den zusätzlichen ordentlichen und stellvertretenden Ausschussmitgliedern (bürgerlichen Mitgliedern), zusammen als erweiterte Fraktion bezeichnet.
 
§ 2 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Fraktionsmitglieder 
Die Fraktionsmitglieder vertreten in der Bürgerschaft, Ausschüssen, sonstigen Gremien und in der Öffentlichkeit die Beschlüsse der Fraktion und der Kreismitgliederversammlung. Von den Beschlüssen abweichende Meinungen müssen als solche besonders gekennzeichnet werden.
 
Die Fraktion kann zur Verwirklichung ihrer Ziele Bündnisse mit anderen Fraktionen eingehen. Die Eingehung von Bündnissen bedarf eines vorherigen Beschlusses des Kreisverbandes.
 
Die Fraktionsmitglieder betreuen und bearbeiten die in ihre Gremienzuständigkeit fallenden Fachbereiche. Für fest abgrenzbare Fachbereiche werden Sprecher*innen aus der Reihe der erweiterten Fraktion mit einfacher Mehrheit gewählt. Bei Themenüberschneidungen bezüglich Inhalt und Öffentlichkeitsarbeit muss eine Abstimmung zwischen den Sprecher*innen der betroffenen Fachbereiche erfolgen.
 
Die Fraktionsmitglieder verpflichten sich, an Abstimmungen zu Angelegenheiten nicht teilzunehmen, bei denen sie befangen sind. Befangenheit bedeutet eine mangelnde Fähigkeit, eine objektive und unabhängige Meinung, insbesondere aufgrund einer persönlichen Verwicklung, zu haben.  Dies gilt nicht nur, aber insbesondere für die Vergabe von Aufträgen und Fördermitteln. Im Einzelfall entscheidet die Fraktion auf der Grundlage der entsprechenden Regelungen der Gemeindeordnung, ob eine Befangenheit vorliegt. Es gilt analog zur Bürgerschaft § 22 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein. Der Geltungsbereich von § 22 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird erweitert um Personen, mit denen eine Lebensgemeinschaft oder Beziehung besteht.
 
Die Annahme von Geschenken ist wie folgt geregelt:
Im direkten oder indirekten Zusammenhang mit der Mandatstätigkeit (inkl. Aufsichtsratsmandate) dürfen keine Belohnungen oder Geschenke mit einem Wert über 20 EURO angenommen werden oder sich versprechen lassen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Annahme von bargeldähnlichen Leistungen, wie Gutscheinen, Freikarten usw.
Die Annahme von Bargeld ist stets untersagt.
 
§ 3 Organe der Fraktion
Organe der Fraktion sind:
die erweiterte Fraktion
die Kernfraktion
der Fraktionsvorstand
 
Beschlüsse der Fraktion werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der an der Abstimmung Teilnehmenden gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
 
Wahlen oder Abstimmungen zu Personalfragen sind auf Wunsch eines Mitglieds in geheimer Wahl durchzuführen. Gewählt ist, wer im ersten oder – falls erforderlich – im zweiten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ein erforderlicher dritter Wahlgang findet nur zwischen den beiden Bewerber*innen mit den meisten Stimmen statt. Für alle Wahlgänge gilt, dass gewählt ist, wer die meisten gültigen Ja- Stimmen erhält, sofern die Zahl der Nein-Stimmen nicht höher ist als die Summe der Ja- Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
 
Über die Sitzungen von Fraktionsorganen werden Ergebnisprotokolle geführt. Einzelne Diskussionsbeiträge können auf Wunsch protokolliert werden.
 
§ 4 Fraktion
Die Fraktion bestimmt die Grundlinie der Politik der Fraktion im Rahmen der Aufgaben, Rechte und Pflichten der Fraktion gemäß der Präambel der Geschäftsordnung durch Fraktionssitzungen. Diese sind:
Turnusgemäß findet jeweils eine Sitzung in den zwei Wochen, die der Bürgerschaftssitzungswoche vorangehen, statt.
Turnusgemäß findet eine kurze Sitzung am Tag der Bürgerschaftssitzung statt.
Zusätzlich können 6-12 öffentliche Fraktionssitzungen mit einem spezifischen Thema durchgeführt werden.
Die Fraktion kann mit Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder neue Ausschussmitglieder bestimmen und mit ⅔- Mehrheit aus Ausschüssen abberufen. Fraktionsmitglieder, die weder der Bürgerschaft angehören, noch Mitglied eines Ausschusses sind, verlieren automatisch ihren Fraktionsstatus.
Die Fraktion wählt den Fraktionsvorstand und die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder in den Ausschüssen sowie in anderen Gremien und nimmt Nominierungen für Aufsichtsräte und andere Ämter vor. Spätestens zweieinhalb Jahre nach Beginn der Wahlperiode sind alle Ämter von der Fraktion erneut zu wählen bzw. zu bestätigen. 
Im Innenverhältnis sind alle Fraktionsmitglieder gleichberechtigt und haben jeweils Rede- und Stimmrecht. Teilnehmende Gäste haben ein Rederecht.
Zu Fraktionssitzungen lädt der Fraktionsvorstand über die Fraktionsgeschäftsführung unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung ein. In dringlichen Fällen ist sie durch den Fraktionsvorstand oder auf Verlangen von mindestens 20 Prozent aller Fraktionsmitglieder einzuberufen (außerordentliche Sitzung).
Die Fraktionssitzung wird rotierend und paritätisch von zwei Mitgliedern des Fraktionsvorstandes geleitet. In Abstimmung mit oder auf Anfrage von dem Fraktionsvorstand können auch andere Fraktionsmitglieder die Sitzungsleitung übernehmen.
Die Fraktion ist beschlussfähig bei turnusmäßiger Sitzung oder wenn die Einladung mindestens 1 Woche vor der Sitzung erfolgt, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.
Die Fraktionssitzung tagt grundsätzlich öffentlich. Sie kann in Präsenz, in hybrider Form oder gänzlich digital stattfinden. Nichtöffentliche Vorlagen werden von den zur Verschwiegenheit verpflichteten Fraktionsmitgliedern behandelt. Grundsätzlich wird die Öffentlichkeit bei Personalangelegenheiten der Fraktion ausgeschlossen. Auf Beschluss von zwei Dritteln der anwesenden Fraktionsmitglieder kann im Einzelfall die Nicht-Öffentlichkeit beschlossen werden. Mit „Öffentlichkeit“ sind alle Menschen gemeint, die nicht der erweiterten Fraktion angehören.
Anträge der Fraktion für die Bürgerschaft müssen auf einer Fraktionssitzung mit einfacher Mehrheit beschlossen worden sein. Anträge und Anfragen in Ausschüssen können von den teilnehmenden Ausschussmitgliedern in Absprache mit der/m zuständigen Fachsprecher*in gestellt werden.
Punkte für die Tagesordnung einer Sitzung können bis zur Versendung der Tagesordnung  der Fraktionsgeschäftsführung zugeleitet werden. Der Fraktionsvorstand erstellt den Vorschlag für die mit der Einladung verschickte Tagesordnung und kann diese mit einer Zeitleiste versehen. Die Fraktion entscheidet zu Beginn der Fraktionssitzung über die Tagesordnung und Reihenfolge der zu besprechenden Punkte und über die Aufnahme weiterer Themen. 
Bezahlte Aufträge der Fraktion
Bezahlte Aufträge an Fraktionsmitglieder sind zu vermeiden. Hierfür gilt eine Höchstgrenze von 500 EURO p.a.
Über bezahlte Aufträge an Fraktionsmitglieder entscheidet die Kernfraktion auf Wunsch von mindestens einer Person geheim und vertraulich. Die Vertraulichkeit gilt dabei über die Dauer der Sitzung hinaus.
Für bezahlte Aufträge sind stets externe Angebote einzuholen. In durch Eile begründeten Ausnahmefällen kann der Fraktionsvorstand die Vergabeentscheidung treffen und auf die Einholung externer Angebote verzichten. In diesen Fällen ist vor der Vergabe eine Interessenabfrage an die gesamte Fraktion erforderlich und der Auftragswert darf 250 EURO nicht überschreiten.
Bezahlte Aufträge an Fraktionsmitglieder werden inkl. der Höhe der Bezahlung auf der Website veröffentlicht.
Die Fraktionsführung achtet auf eine geschlechterparitätische Vergabe des Auftragsvolumens.
Die Sitzungsleitung einer Fraktionssitzung ist beauftragt, zeitlich begrenzte Redebeiträge gemäß einer quotierten Liste zuzulassen. Dafür ist zu Anfang der Sitzung eine Redezeit und eine mit der Redezeitmessung beauftragte Person zu bestimmen. Sobald es keine Wortmeldungen mehr von Frauen gibt, ist es der Sitzungsleitung überlassen, die Redeliste zu schließen oder den Schluss der Redeliste zur Diskussion zu stellen. 
 
§ 5 Kernfraktion
Die Kernfraktion tritt mindestens einmal im Quartal oder auf Verlangen von 1/3 ihrer Mitglieder zusammen. Sie kann die Öffentlichkeit zulassen. Bei Personalangelegenheiten müssen die betroffenen Personen zustimmen.
Aufgabe der Kernfraktion ist die Besprechung von Finanz-, Personal-, und Organisationsfragen der Fraktion. 
Über Personalangelegenheiten der Fraktionsgeschäftsführer*innen und – mitarbeiter*innen entscheidet die Kernfraktion auf Wunsch von mindestens einer Person geheim, vertraulich und unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 4). Die Vertraulichkeit gilt dabei über die Dauer der Sitzung hinaus.
Mitglieder des Fraktionsvorstands, die nicht Mitglied der Bürgerschaft sind, gehören der Kernfraktion qua Amt an.
Weitere Aufgabe der Kernfraktion ist die Beratung über Angelegenheiten, die das Verhalten in Aufsichtsräten betreffen unter Beteiligung des jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds.
 
§ 6 Fraktionsvorstand
Der Fraktionsvorstand besteht aus zwei paritätisch zu besetzenden, gleichberechtigten Fraktionsvorsitzenden, die der Kernfraktion angehören müssen sowie zwei paritätisch zu besetzenden stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden, die der Fraktion angehören müssen. Für Mitglieder des Kreisvorstandes von Bündnis 90/ Die Grünen Lübeck ist eine Kandidatur für den Fraktionsvorstand ausgeschlossen. Wird ein amtierendes Mitglied des Fraktionsvorstandes im Laufe ihrer/seiner Amtszeit Mitglied des Kreisvorstandes von Bündnis 90/ Die Grünen, erlischt mit der Annahme des Parteiamtes automatisch das Amt im Fraktionsvorstand und wird auf der nächstmöglichen Fraktionssitzung neu gewählt. Der Fraktionsvorstand tagt fraktionsöffentlich und bezieht alle Fraktionsmitglieder, die daran Interesse haben, in sämtliche elektronische Kommunikationskanäle ein. Im Innenverhältnis sind alle Mitglieder des Fraktionsvorstands gleichberechtigt.
Der Fraktionsvorstand hat folgende Aufgaben:
Umsetzung der Geschäftsordnung
Zusammenarbeit mit dem Kreisvorstand von Bündnis 90/ Die Grünen in Lübeck
Einladung zu Fraktionssitzungen über die Fraktionsgeschäftsführung unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung
Einberufung von Dringlichkeitssitzungen
Entscheidung in dringlichen Angelegenheiten (in Absprache mit der Kernfraktion)
Vertretung der Fraktion nach außen entsprechend den Vorgaben der Fraktion
Durchführung regelmäßiger Besprechungen mit der Geschäftsführung, in denen die organisatorische Planung der kommenden Wochen auf der Grundlage bestehender der Fraktionsbeschlüsse erfolgt
Generelle Aufsicht über die Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorgaben, Unterzeichnung der Arbeitsverträge und Beurteilungen der Fraktionsangestellten
 
§ 7 Frauenförderung
Die Fraktion bietet mindestens einmal im Halbjahr ein Treffen nur für Frauen an. Dies können zum Beispiel Treffen zu speziellen kommunalpolitischen Themen sein, oder auch Treffen mit anderen Fraktionen aus dem Umland. 
Die Fraktion bietet außerdem allen Fraktionsmitgliedern Schulungen an. Hierfür kommen sowohl Fortbildungen zur Vermittlung von Fertigkeiten (Rhetorik, etc.) als auch politische Fortbildungen (z.B. zu Gender Budgeting) in Frage. Einmal im Jahr bietet die Fraktion eine Fortbildung an, die ausschließlich an Frauen gerichtet ist. 
Die Fraktionsgeschäftsstelle wirkt darauf hin, dass die gleichberechtigte Sichtbarkeit von Frauen und Männern in der Öffentlichkeit/Presse sichergestellt ist.
 
§ 8 Fraktionsgeschäftsführung
Die Fraktionsgeschäftsführung besteht aus zwei quotierten gleichberechtigten Fraktionsgeschäftsführer/innen.
Die Stellen werden öffentlich ausgeschrieben.
Die Fraktionsgeschäftsführung
nimmt die laufenden Geschäfte nach den Beschlüssen der Fraktion, 
den Weisungen des Fraktionsvorstands wahr,
verwaltet die Finanzen der Fraktion 
koordiniert und erarbeitet die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Fraktion,
koordiniert und organisiert alle Termine der Fraktion, entsprechend der Themen werden die Terminvorschläge in Absprache mit den fachpolitischen Sprecher*innen erstellt.
Des Weiteren werden die Aufgaben der Geschäftsführung im Arbeitsvertrag geregelt.
Die Fraktionsgeschäftsführung untersteht disziplinarisch in ihren Tätigkeiten der Kernfraktion und organisatorisch in ihren Tätigkeiten dem Fraktionsvorstand.
Die Fraktionsgeschäftsführung kann über Ausgaben des Fraktionshaushaltes bis zu einem Einzelbetrag von 100 EURO und einem jährlichen Betrag von 500 EURO entscheiden. Über höhere Ausgaben entscheidet die Kernfraktion, diese kann die Gesamtfraktion bei Bedarf einbeziehen.
Die Tätigkeit als Fraktionsgeschäftsführer*in ist nicht kompatibel mit einer Mitgliedschaft in der Bürgerschaft.
 
§ 9 Arbeitskreise
Die Fraktion kann Arbeitskreise zur Erarbeitung kommunalpolitischer Sachthemen sowie zur Vor- und Nachbereitung von Beschlüssen und Sitzungen einrichten. 
Die Arbeitskreise bestehen aus den Ausschussmitgliedern der für die jeweiligen Bereiche zuständigen kommunalen Fachausschüsse und Gremien, Sachverständigen und Interessierten. Die Mitarbeit ist nicht auf Parteimitglieder beschränkt.
Die Arbeitskreise sind in ihrer Arbeit unabhängig. Die zuständigen fachpolitischen Sprecher*innen der Fraktion sind, wenn nicht anders beschlossen, gleichzeitig Sprecher*innen der jeweiligen Arbeitskreise.. Beratungsergebnisse und Vorschläge der Arbeitskreise werden durch die Geschäftsführung regelmäßig der Fraktion zugeleitet. Die Arbeitskreissitzungen sind im Grundsatz öffentlich.
 
§ 10 Email-Verkehr
Außerhalb der Sitzungen von Fraktion, Kernfraktion und Arbeitsgruppen/Arbeitskreisen finden Information und Austausch auch über E-Mails und andere abgesprochene Messenger-Dienste und digitale Arbeitsplattformen statt. Hierbei ist zu gewährleisten, dass auch Fraktionsmitglieder, die nicht am E- Mailverkehr teilnehmen, vom Informationsfluss nicht abgeschnitten werden.
Alle Fraktionsmitglieder und die Geschäftsführung sollen die Anzahl der versandten E- Mails gering halten. Belange des Datenschutzes sind zu wahren.
Der Fraktionsvorstand kann in Absprache mit und Zustimmung der Fraktion und der Fraktionsgeschäftsführung grundsätzliche Regeln für den E-Mail-Verkehr in der Fraktion aufstellen.
 
§ 11 Medien
Die Fraktion hat das Ziel, mit ihren Positionen in den Medien vertreten zu sein.
Die fachpolitischen Sprecher*innen, Mitglieder der Kernfraktion und Ausschussvorsitzende können auf der Grundlage des Programms bzw. der Beschlüsse der Fraktion Pressemitteilungen entweder selbst und in Koordination mit der Geschäftsführung oder über die Geschäftsführung herausgeben.
Fraktionsmitglieder, die nicht Mitglied der Kernfraktion sind, können auf der Grundlage des Programms Pressemitteilungen nach Absprache mit den für das Thema zuständigen fachpolitischen Sprecher*innen herausgeben. Das Recht zu mündlichen Medienäußerungen im unmittelbaren Zusammenhang mit Ausschusssitzungen bleibt unberührt.
Die Mitglieder der Fraktion verpflichten sich, in den sozialen Netzwerken und bei öffentlichen Auftritten im Internet bei fraktionsbezogenen Themen nicht mit Fake-Profilen oder falschen Namen zu agieren.
 
§ 12 Ordnungsmaßnahmen
Ein Mitglied, das den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung zuwiderhandelt, kann zur Verantwortung gezogen werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sein Verhalten die Ziele, das Ansehen und die Zusammenarbeit in der Fraktion in erheblicher Weise beeinträchtigt.
Ordnungsmaßnahmen sind:
Missbilligung (Rüge) des Verhaltens
Begrenzung des Rederechts innerhalb oder Ausschluss aus der laufenden Sitzung
zeitlich begrenzter Ausschluss von den Fraktionssitzungen
Ausschluss aus der Fraktion
Missbilligungen und Begrenzungen des Rederechts können vom Fraktionsvorstand oder der jeweiligen Sitzungsleitung ausgesprochen werden. Über die Ordnungsmaßnahmen c) und d) beschließt die Fraktionsversammlung mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder auf schriftlichen, begründeten Antrag eines oder mehrerer Mitglieder nach vorheriger Anhörung des Betroffenen. Zum Ausschluss aus der Fraktion gilt § 4 Absatz 2. Die Beschlüsse über Ordnungsmaßnahmen sind zu begründen und dem Betroffenen bekannt zu geben. 
 
§ 13 Ombudsmenschen
Die Fraktion wählt mit einer Zweidrittel-Mehrheit zwei ehrenamtliche Ombudsmenschen von denen mindestens einer eine Frau sein muss. Beide Personen dürfen der Fraktion nicht angehören. Die Amtszeit beträgt zweieinhalb Jahre und endet spätestens mit Ende der Legislaturperiode. Ombudsmenschen können mit einfacher Mehrheit der Fraktion abgewählt werden.
Die Ombudsmenschen sollen sich Beschwerden und Problemen von Fraktionsmitgliedern annehmen, die sich innerhalb des Fraktionskontextes z.B. subjektiv benachteiligt sehen, ungerecht behandelt, ausgegrenzt, diskriminiert, belästigt, beeinträchtigt, angegriffen oder bedroht fühlen. Die Arbeitsweise der Ombudsmenschen bewegt sich ausschließlich auf dem Feld der Beratung und der Mediation. Die Ombudsmenschen wirken nicht an disziplinarischen Maßnahmen mit und berichten weder an die Organe der Fraktion, noch können die Organe Informationen einfordern.
Es handelt sich für die Betroffenen um ein zusätzliches und freiwilliges Angebot, das nicht die Möglichkeit verdrängt, bei den vorgenannten Problemlagen andere geeignete Stellen anzurufen. Entscheidet sich die hilfesuchende Person dazu, weitere Stellen (z. B. auch den Fraktionsvorstand) anzurufen, endet die Mediation und auch die Mitwirkung des Ombudsmenschen.
Die Stellung der Ombudsmenschen soll unparteiisch, neutral und unabhängig sein.
Die Ombudsmenschen unterliegen der Schweigepflicht in Bezug auf die Inhalte und die Person, die Anliegen an sie heranträgt. Wenn die hilfesuchende Person sich nur an einen der beiden Ombudsmenschen wendet, gilt die Schweigepflicht auch gegenüber dem anderen Ombudsmenschen.
Mit ausdrücklichem und explizit zu erfragendem Einverständnis der Person, die sich hilfesuchend an die/den Ombudsmenschen wendet, kann die andere Seite ebenfalls angehört werden und nach unparteiischer Aufnahme aller Positionen und Wahrnehmungen kann eine Lösungsphase erfolgen.
 
§ 14 Änderung und Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt durch eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Fraktionssitzung in Kraft und kann auch nur mit dieser Zweidrittel-Mehrheit geändert werden. Voraussetzung dafür ist, dass diese auf einer Fraktionssitzung behandelt und auf einer folgenden Fraktionssitzungen beschlossen wird.


(Stand: Lübeck, 21. März 2024)