Satzung und Beitragsordnung

Die Satzung (Stand 26.10.2022) als pdf-Datei

Die Beitragsordnung (Stand 15.11.2016) als pdf-Datei


§1 – Name, Organisationsstellung und Sitz
1. Der Kreisverband Lübeck der Partei Bündnis 90/Die Grünen (Kurzform: GRÜNE) führt den Namen „Bündnis 90/Die Grünen Kreisverband Lübeck“.
2. Der Sitz des Kreisverbandes ist Lübeck.
3. Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Wahlkreise der Hansestadt Lübeck.
4. Das Geschäftsjahr des Kreisverbandes ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Aufgaben
Der Kreisverband Lübeck ist basisdemokratisch, gewaltfrei, sozial und ökologisch und hat die Aufgabe
a) diese Grundwerte durchzusetzen;
b) Träger des Willensbildungsprozesses von Bündnis 90/Die Grünen von unten nach oben zu sein, z.B. für die Durchsetzung des Lübecker Basiswillens zur Landesebene bzw. Bundesebene hinsichtlich Programms und Wahlen;
c) Bürgerinitiativen zu unterstützen, die den Zielen von Bündnis 90/DIE GRÜNEN entsprechen.

§ 3 – Mitgliedschaft
1. Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen kann jede Person werden, die die Grundsätze (Grundkonsens und Satzung) und Programme von Bündnis 90/Die Grünen anerkennt und keiner anderen Partei angehört.
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des Kreisvorstandes zum Antrag auf Aufnahme und der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.
3. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der/dem BewerberIn schriftlich zu begründen. Die/der BewerberIn kann gegen diese Entscheidungen bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Versammlung beschließt darüber mit einfacher Mehrheit.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt zum Ende eines Kalendermonats, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist jederzeit durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.
5. Die Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages besteht gegenüber dem Kreisverband.
6. Bei mehr als zwölfmonatigem Beitragsrückstand erlischt nach vorausgegangener Mahnung die Mitgliedschaft.

§4 – Organe
1. Organe des Kreisverbandes sind
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand
2. Vorstand sowie alle Ämter und Kommissionen sind zu mindestens 50% mit Frauen zu besetzen. Die Liste für Wahlen zur Bürgerschaft soll alternierend mit Frauen und Männern besetzt werden. Reine Frauenlisten sind möglich. Im Übrigen gelten die Regelungen des Frauenstatuts von Bündnis 90/Die Grünen.
3. Über alle Sitzungen von Organen des Kreisverbandes ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das von der/dem VersammlungsleiterIn und der/dem ProtokollantIn zu unterzeichnen ist. Durch diese Unterzeichnung gilt das Protokoll als vorläufig beschlossen. Die endgültige Beschlussfassung erfolgt auf der nächsten Sitzung des Organs.

§5 – Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Sie tagt mindestens einmal im Vierteljahr, davon einmal jährlich als Jahreshauptversammlung. Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich.
2. Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens zehn Tagen ein. Diese Frist gilt als bewahrt, wenn die Einladungsschreiben den Poststempel, bzw. E-Mail-Gesendet-Datum des elften Tages vor der Mitgliederversammlung tragen.
3. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 20% der
Mitglieder dies verlangen. Absatz 2 bleibt davon unberührt.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, solange 5% der Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind. Ist zu Beginn der Versammlung die Beschlussfähigkeit festgestellt worden, ist die Versammlung solange beschlussfähig, bis auf Antrag einer VersammlungsteilnehmerIn die Beschlussunfähigkeit festgestellt wurde. Wurde die Beschlussunfähigkeit einer Mitgliederversammlung festgestellt, kann der Vorstand binnen vier Wochen unter Einhaltung der Ladungsfrist nach Absatz 2 erneut eine Mitgliederversammlung einberufen. Diese ist in jedem Fall beschlussfähig für die Behandlung der wegen Beschlussunfähigkeit der letzten Versammlung nicht behandelten Tagesordnungspunkte. Darauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
5. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
a) die Beschlussfassung über die Satzung mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden;
b) die Beschlussfassung über das Wahlprogramm zur Lübecker Bürgerschaft;
c) die Beschlussfassung über die Beitrags- und Kassenordnung, in der auch die Höhe der Mitgliedsbeiträge festzulegen ist;
d) die Beschlussfassung über Anträge;
e) die Wahl von KandidatInnen für die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck;
f) die Entscheidung über das Verfahren für die Besetzung kommunaler
Vertretungsgremien;
g) die Nachwahl von Mitgliedern des Vorstandes.
h) die Wahl von zwei Delegierten und Ersatzdelegierten für den Kleinen Parteitag von Bündnis 90/Die Grünen für den Zeitraum bis ihre Nachfolger*innen gewählt sind, längstens zwei Jahre;
i) die Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten für die Bundesversammlung und die Landesparteitage für den Zeitraum bis ihre Nachfolger*innen gewählt sind, längstens zwei Jahre;
6. Zu den Aufgaben der Jahreshauptversammlung gehören darüber hinaus
a) (1) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes; dessen finanzieller Teil ist zuvor von zwei RechnungsprüferInnen zu prüfen; (2) die Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes; (3) die Entlastung des Vorstandes.
b) (1) die Wahl des Kreisvorstandes (2) die Wahl von zwei Rechnungsprüfer*innen für jeweils ein Jahr. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören oder in einem finanziellem Abhängigkeitsverhältnis zum Kreisverband stehen;
c) die Beschlussfassung über den Haushalt und die mittelfristige Finanzplanung des Kreisverbandes;
d) die Beschlussfassung über die politische und organisatorische Jahresplanung des Kreisverbandes;
e) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes der Abgeordneten von Bündnis 90/Die Grünen in Landes- und Bundesparlamenten und Mitgliedern der Lübecker Bürgerschaft.
7. Von der Jahreshauptversammlung nicht erledigte Aufgaben werden von der nächsten Mitgliederversammlung wahrgenommen.
8. Anträge an die Mitgliederversammlung auf Änderung der Satzung, Änderungen an das bestehende Kommunalwahlprogramm, sowie auf die Abwahl von Mitgliedern des Kreisvorstandes müssen bis zum 20. Tag vor einer Versammlung an den Kreisvorstand gesendet werden. Zur Beschlussfassung dieser Anträge bedarf es einer 2/3-Mehrheit. Alle anderen Anträge sind mit einer Frist von 6 Tagen schriftlich an den Vorstand einzureichen oder im entsprechenden Antragsgrün zu hinterlegen. Die schriftlich beim Vorstand eingereichten Anträge sind mit einer Frist von drei Tagen allen Mitgliedern zugänglich zu machen. Zur Beschlussfassung aller anderen Anträge bedarf es einer Mehrheit der Stimmberechtigten. Später gestellte Anträge (Dringlichkeitsanträge) können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden. Für Anträge an die Mitgliederversammlung auf Änderung der Satzung, Änderungen an das bestehende Kommunalwahlprogramm, sowie auf die Abwahl von Mitgliedern des Kreisvorstandes kann keine Dringlichkeit festgestellt werden. Änderungsanträge an gestellte Anträge können bis zum Tag vor der KMV im Antragsgrün hinterlegt oder schriftlich an den Vorstand gesendet werden.
9. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet, sofern sie keine andere Leitung wählt. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit und in offener Abstimmung oder Wahl, sofern Satzung oder Gesetze nichts anderes vorschreiben, oder sofern nicht aus der Versammlung eine geheime Abstimmung oder Wahl gefordert wird.
10. Personenwahlen sind grundsätzlich geheim abzuhalten.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält
keine der KandidatInnen im ersten Wahlgang die Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang abzuhalten. In einem zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei der ebenfalls die/der KandidatIn gewählt ist, die die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los per Münzwurf. In Wahlgängen mit nur einer/einem KandidatIn ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die relative Mehrheit, als mehr „ja“-, als „nein“-Stimmen erhält. Wird im zweiten Wahlgang niemand gewählt, so wird die Wahl auf die nächste Mitgliederversammlung vertagt.
11. Anträge zum Verfahren einer Antragsberatung oder Wahl (Anträge an die Geschäftsordnung) können jederzeit gestellt werden und werden direkt behandelt. Sie werden unmittelbar nach einer Gegenrede einzeln abgestimmt. Wird keine Gegenrede gehalten, sind sie angenommen.

§6 – Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, der/dem SchatzmeisterIn und bis zu vier BeisitzerInnen. Alle Mitglieder des Vorstands sind im Binnenverhältnis gleichberechtigt. Die Vorsitzenden vertreten den Kreisverband nach außen.
2. Von den BeisitzerInnen-Posten wird eine auf Vorschlag der GRÜNEN JUGEND Lübeck
gewählt. Die Position kann ohne Berücksichtigung dieses Vorschlagsrechts besetzt werden, wenn
die GRÜNE JUGEND Lübeck dieses nicht wahrnimmt oder die/der Vorgeschlagene keine
notwendige Mehrheit der Stimmen nach §5 Absatz 10 erhält.
3. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit nachgewählter Mitglieder endet mit Ablauf der ordentlichen Wahlperiode. Die Wiederwahl von Mitgliedern des Vorstandes ist zweimalig möglich. Von diesem Wiederwahlverbot ist die/der SchatzmeisterIn ausgenommen.
4. Die Mitglieder des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden. Für eine zweite Wiederwahl bedarf es zudem einer vorherigen Wahlzulassung die*der Kandidat*in, durch die Zustimmung der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.
5. Nach einer vollständig abgelaufenen Amtszeit ist eine reguläre Kandidatur zur Erstwahl wieder möglich.
6. Der Vorstand leitet den Kreisverband und führt seine Geschäfte nach Gesetz und Satzung. Er tagt öffentlich. Die Mitglieder werden auf geeigneten Wegen über die Termine und Sitzungen informiert. Der Vorstand kann im Einzelfall mit 2/3-Mehrheit die Nichtöffentlichkeit oder Parteiöffentlichkeit zur Wahrung schutzwürdiger Interessen beschließen, um den Schutz besonders sensibler Daten in Mitglieder- und Personalangelegenheiten zu wahren. Für die Beratungen des Kreisverbandes kann ein Ausschluss der Parteiöffentlichkeit in allen anderen Fragen nicht erfolgen.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind.
8. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht gleichzeitig ein parlamentarisches Mandat Ausüben oder Teil des Vorstandes der Bürgerschaftsfraktion der Hansestadt Lübeck sein. Dieses Verbot kann mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder in einer Mitglieder- bzw. Jahreshauptversammlung aufgehoben werden.

§7 – Schiedsgericht
Es gelten die Bestimmungen der Landesschiedsordnung.

§8 – Urabstimmung
Eine Urabstimmung unter allen Mitgliedern des Kreisverbandes erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder auf Antrag von 20% der Mitglieder. Für die Durchführung der Urabstimmung gilt die Urabstimmungsordnung der nächsthöheren Ebene entsprechend.

§9 – Auflösung
Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet eine Mitgliederversammlung mit der Zustimmung von 2/3 der Anwesenden. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung.

§10 – Schlussbestimmungen
1. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Satzungen übergeordneter Gliederungen und der Gesetze.
2. Diese Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung hierüber, am 07.06.2011 in Kraft.



Frauenstatut von Bündnis 90/ DIE GRÜNEN, Kreisverband Lübeck

1. Quotierung in Arbeit und Gremien
Die Organe und Gremien des Kreisverbandes sollen mindestens zur Hälfte von Frauen besetzt sein. Mindestens die Hälfte der Delegierten des Kreisverbandes für den Kleinen Parteitag, Landesparteitag und Bundesversammlung (BDK) sollen Frauen sein.

2.Wahlen
Um die Mindestquotierung zu gewährleisten, sind Wahlverfahren so auszurichten, dass den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen und Platz 1 immer ein Frauenplatz ist. Für die geraden Plätze können gleichzeitig Frauen und Männer kandidieren. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren, entscheiden die anwesenden Frauen mit einfacher Mehrheit, ob der Platz für Männer geöffnet oder bis zur nächsten ordentlichen Wahlversammlung für Frauen freigehalten wird. Reine Frauenlisten sind möglich. Dieses Verfahren gilt entsprechend für Wahlen zu Gremien des Kreisverbandes.

3. Durchführung von Kreismitgliederversammlungen
Die Diskussionsleitung hat durch die Führung getrennter Redelisten das Recht von Frauen auf die gleiche Anzahl von Redebeiträgen zu gewährleisten. Die Redeliste ist im Reißverschlussverfahren zu führen. Sobald keine Wortmeldungen von Frauen mehr vorliegen, überprüft das Präsidium den weiteren Diskussionsbedarf, indem es den Schluss der Redeliste zur Diskussion stellt.

4. Vetorecht
Eine Abstimmung unter den Frauen wird auf Antrag vor oder nach der regulären Abstimmung durchgeführt. Weichen die Abstimmungsergebnisse voneinander ab, haben die Frauen ein Vetorecht, das aufschiebende Wirkung hat. Entsprechende Beschlussvorlagen werden nochmals diskutiert und auf der nächsten Versammlung zur endgültigen Beschlussfassung vorgelegt. Dies gilt auch für die Tagesordnung.

5. Arbeitsgemeinschaft Frauen des Kreisverbandes
Weibliche Mitglieder des Kreisverbandes können sich zu einer Arbeitsgemeinschaft (AG) Frauen zusammenschließen. Sie ist ein Diskussionsforum für GRÜNE und nicht-GRÜNE Frauen. Sie nimmt im Einvernehmen mit dem Kreisvorstand Stellung zu aktuellen politischen Fragen und pflegt im Namen des Kreisverbandes Kontakte zu anderen frauenpolitischen Organisationen in Lübeck. Die AG Frauen kann Kurse und Seminare für Frauen durchführen. Hierfür werden vom Kreisverband im Rahmen seiner Haushaltsplanung Mittel zur Verfügung gestellt.

6. Einstellungspraxis
Bündnis 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Lübeck wird als Arbeitgeber auf die Gleichstellung zwischen Männern und Frauen achten. Daher werden, bei gleicher Qualifikation, alle Stellen auf allen Qualifikationsebenen mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt. In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, werden sie solange bevorzugt, bis mindestens die Quotierung erreicht ist.

(Das Frauenstatut wurde auf der Jahreshauptversammlung am 30.4.1994 beschlossen und tritt sofort in Kraft.)



Die Mitglieder des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Lübeck zahlen, wie im Folgenden dargestellt, monatliche Mitgliedsbeiträge. Für jedes Mitglied werden davon 2,90 € an den Landesverband und 2,90 € an den Bundesverband abgeführt (Stand LPT 2015).

a) Bei Menschen unter 26 Jahren beträgt der Mitgliedsbeitrag mindestens 3,00 Euro.
b) ab 26 ist der Mitgliedsbeitrag mindestens 8,00 Euro.
c) ab einem Nettoeinkommen von 1.200,- € : mind. 16,- €
ab einem Nettoeinkommen von 1.500,- € : mind. 20.- €
ab einem Nettoeinkommen von 1.700,- € : mind. 25,- €
ab einem Nettoeinkommen von 1.900,- €: mind. 31,- €
ab einem Nettoeinkommen von 2.200,- €: mind. 40,- €
ab einem Nettoeinkommen von 2.500,- €: mind. 2% vom Nettoeinkommen
d) Mandatsträgerinnen leisten Sonderbeiträge. Bei Mitgliedern wird der Sonderbeitrag neben dem satzungsgemäßen Beitrag geleistet. Es wird erwartet, dass die Höhe der Sonderbeiträge mindestens 30% der Aufwandsentschädigungen (Entschädigung für Bürgerschaftsabgeordnete inkl. Zulagen, Ausschussmitglieder und Aufsichtsrätinnen) beträgt. Eine monatliche Zahlung ist anzustreben. Mandatsträgerinnen, die nicht Mitglied sind, sollen vor Ihrer Wahl auf die Erwartung zur Einhaltung der Beitragsordnung hingewiesen werden. Verdienstausfallentschädigungen sind von der Sonderbeitragsordnung nicht erfasst. Sozialgesetzliche Verpflichtungen zur Abführung der Aufwandsentschädigung an die öffentliche Hand werden auf die Zahlung des Sonderbeitrags angerechnet. Die Zahlung höherer Sonderbeiträge ist gewünscht und steht im Ermessen der Mandatsträgerinnen, das sich an folgenden Faktoren orientieren soll:
– Möglichkeit zur steuerlichen Geltendmachung der Beiträge
– Persönliche, familiäre und berufliche Situationen der Mandatsträgerinnen
– Möglichkeit zur beruflichen Freistellung
– Tatsächlicher Aufwand

Angaben zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen
Die Beiträge sind monatlich, viertel-, oder halbjährlich im Voraus und per Einzugsermächtigung zu entrichten. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten gezahlten Mitgliedsbeitrag. Bei mehr als einjährigem Beitragsrückstand erlischt die Mitgliedschaft (vgl. §3, Abs.6 der Satzung des KV Lübeck).
Auf begründeten Antrag kann der Kreisverband den Beitrag ermäßigen oder streichen. Die Beitragsordnung wurde von der Jahreshauptversammlung am 23.06.2003 beschlossen und wurde auf der KMV am 01.10.2013 um den Punkt d) ergänzt.

Bankverbindung:
GLS Gemeinschaftsbank eG
IBAN: DE43 4306 0967 2046 3846 00
BIC: GENODEM1GLS