Pressemitteilung

Kein Weg zurück mehr möglich beim Buddenbrookhaus

Dem Neubau des Buddenbrookhauses droht der Wegfall der Landesförderung, wenn Lübeck keine Alternativplanung vorlegen kann, die die Voraussetzungen der Förderung erfüllt. Aus Sicht der Grünen Bürgerschaftsfraktion ist ein Zurück zur Teilzerstörung des Gewölbes jedoch keine Lösung, da diese Planung nicht rechtssicher ist und beklagt werden wird.

Hierzu erklärt die Rechtsanwältin, Mitglied im Ausschuss für Kultur und Denkmalpflege und Mitglied des Stiftungsrates der Kulturstiftung Hansestadt Lübeck Kimberly D’Amico:

„Der Lübecker Denkmalschutzverein BIRL e.V. hat bereits öffentlich angekündigt, gegen eine Teilzerstörung des Gewölbes in der Mengstraße 6 zu klagen. Bürgermeister Lindenau behauptet zwar, eine Klage sei nicht zulässig. Dieser Auffassung sind wir jedoch nicht. Es gilt nach der europäischen Rechtslage und nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs inzwischen ein erweiterter Umweltbegriff, der neben der natürlichen Umwelt auch die von Menschen erschaffene Umwelt erfasst. Dazu gehört auch der Schutz des kulturellen Erbes – also auch der Schutz von Baudenkmälern. Entsprechend ist es nur konsequent, dass Denkschmalschutzvereine wie die BIRL e.V. Verbandsklagerecht gegen Eingriffe in diese Schutzgüter bekommen. Die dazu notwendige Anerkennung gemäß § 3 Abs. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz hat die BIRL e.V.  Anfang Mai 2023 vom zuständigen Ministerium des Landes Schleswig-Holstein erhalten. Sie ist damit offiziell berechtigt, Rechtsbehelfe im Sinne des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz einzulegen. Wichtig dabei: Diese Klagebefugnis setzt gerade nicht voraus, dass zuvor eine Umweltverträglichkeits-prüfung durchgeführt wurde. Bei Verletzungen des Schutzgutes kulturelles Erbe ist für die Zulässigkeit einer Klage entscheidend, ob ein Eingriff in das Denkmal erheblich ist. Und das ist bei der Zerstörung des wichtigsten Teils eines Gewölbes aus dem 13. Jahrhundert unstrittig der Fall.

Bürgerschaftsmitglied und Rechtsanwältin Kimberly D’Amico

Die bisherige Planung des Buddenbrookhauses, die die Teilzerstörung des Gewölbekellers vorsieht,  wird also nicht nur von einer Mehrheit in der Bürgerschaft abgelehnt, sie ist wohl auch rechtlich und zeitlich nicht mehr umsetzbar. Mit der angekündigten Klage droht ein langer Rechtsstreit, der die Erreichung der Fristen des Fördergeldgebers Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) unmöglich macht. Es ist nicht vorstellbar, dass die IB.SH öffentliche Gelder in Millionenhöhe für ein Projekt zur Verfügung stellt, bei dem die Gefahr besteht, dass ein Gericht die für die Durchführung des Vorhabens notwendige denkmalrechtliche Genehmigung für unzulässig  erklärt, was nicht das Verschulden der Bürgerschaft ist. Öffentliche Gelder dürfen niemals zur Umsetzung rechtswidriger Maßnahmen eingesetzt werden.

Es bleibt uns also nur zu hoffen, dass es der Verwaltung gelingt, die IB.SH von der (zeitlichen) Machbarkeit einer Umplanung zu überzeugen, die die geschützten Teile des Kellergewölbes unangetastet lässt, aber im Übrigen keine wesentlichen Abweichungen beinhaltet.  Aus unserer Sicht ist dieser Fall auch exemplarisch für eine Unzulänglichkeit im schleswig-holsteinischen Denkmalschutzrecht. Es darf nicht sein, dass ein Lübecker Bürgermeister, der typischerweise über keine denkmalpflegerische Ausbildung und Expertise verfügt, sich als Bauherr eines Projektes über die Einschätzung der (unteren) Denkmalschutzbehörde hinwegsetzt. Diese war nicht bereit, eine entsprechende Genehmigung zur Teilzerstörung des Gewölbes zu erteilen. Abgesehen davon haben  wir auch keinerlei Verständnis dafür, dass der Bürgermeister beim Buddenbrookhaus diese Entscheidung getroffen hat, obwohl der Kulturausschuss der Lübecker Bürgerschaft sich unmittelbar vorher einstimmig gegen eine Planung ausgesprochen hat, die die Zerstörung dieses Gewölbeteils vorsieht.“